100 % geförderte Krisenberatung für dein Unternehmen
Die aktuelle Corona-Situation stellt viele Selbstständige vor große Herausforderungen. Neben den Soforthilfen, den KfW-Krediten und der Corona-Grundsicherung gibt es nun eine weitere Maßnahme, mit der der Staat Selbständigen unter die Arme greift.
Im folgenden wollen wir die Rahmenbedingungen für einen Antrag auf 100 % geförderte Krisenberatung für dein Unternehmen durch das BAFA - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle - darstellen. Dabei beziehen wir uns sowohl auf die allgemeinen und auch schon vor Corona gültigen Regelungen - und wir beziehen uns zusätzlich auf die neu hinzugekommenen Richtlinien für Unternehmensberatungen für von Corona betroffene Selbständige und Freelancer.
Prinzipiell sind alle Themen rund um deine Selbständigkeit und dein Unternehmen für eine geförderte Unternehmensberatung zulässig. Ausgeschlossen sind jedoch Beratungen, die Rechts- und Versicherungsfragen sowie steuerberatende Tätigkeiten zum Inhalt haben. Möglicherweise musst du dein Geschäftsmodell infolge der Corona-Krise schnell anpassen, weisst aber nicht wie? Vielleicht möchtest du dich in wirtschaftlichen, finanziellen, personellen oder organisatorischen Fragen beraten lassen? Ein Unternehmensberater kann dir in der aktuellen Zeit mit professionellem Know-how zur Seite stehen und dir Hilfestellung geben.
Auch wenn die dargestellten Bedingungen nicht zu 100 % auf deine Situation oder dein Unternehmen zutreffen, kann es durchaus lohnend sein, dich mit deinem speziellen Fall an das BAFA zu wenden, um herauszufinden ob und in welcher Form du Förderung erhalten könntest.
Wer ist antragsberechtigt?
Die neue Ergänzung zur Rahmenrichtlinie sagt dazu folgendes:
“Antragsberechtigt sind Unternehmen, die unter wirtschaftlichen Auswirkungen aufgrund des Coronavirus leiden. Die Unternehmen und Freiberufler müssen wie auch in der weiterhin gültigen Rahmenrichtlinie bestimmt, die Bedingungen der KMU- sowie die der De-minimis-Regelung erfüllen.”
Hierfür ist die sogenannte “EU-KUM- und de-Minimis-Erklärung” auszufüllen und im Online-Antrag hochzuladen. Zur Antragstellung findest du weiter unten noch mehr Informationen. Die “EU-KUM- und de-Minimis-Erklärung” soll sicherstellen, dass die Hilfen nur Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen zugute kommt. Die Erklärung befindet sich auf der Webseite des BAFA unter dem Punkt “Formulare”.
Du musst im Antrag nicht darlegen, inwiefern genau dein Unternehmen von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist. Aber die geförderte Beratung muss sich auf die durch die Corona-Krise hervorgerufenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten beziehen. Dein Berater muss hierüber einen Beraterbericht an das BAFA abgeben.
Das Förderprogramm richtet sich nur an Unternehmen, die bereits gegründet sind. Das heisst, Gründungsberatungen können nicht mit diesem Programm bezuschusst werden. Die Bundesländer bieten jedoch Zuschüsse zu den Beratungskosten und/oder eine kostenfreie Gründungsberatung für die Vorgründungsphase an. Mehr dazu kannst du hier erfahren.
Außerdem müssen alle Unternehmen ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Nicht antragsberechtigt sind unabhängig vom Beratungsbedarf:
Unternehmen sowie Angehörige der Freien Berufe, die in der Unternehmens-, Wirtschaftsberatung, Wirtschafts- oder Buchprüfung oder Steuerberatung bzw. als Rechtsanwalt, Notar, Insolvenzverwalter oder in ähnlicher Weise beratend oder schulend tätig sind oder tätig werden wollen.
Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllen.
Unternehmen, die in einem Beteiligungsverhältnis zu Religionsgemeinschaften, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder zu deren Eigenbetriebe stehen.
Gemeinnützige Unternehmen und gemeinnützige Vereine sowie Stiftungen.
Was genau wird gefördert?
Gefördert werden alle Beratungen (z.B. wirtschaftliche, finanzielle, personelle und organisatorische Fragen der Unternehmensführung), die dir Maßnahmen und Handlungsempfehlungen geben, die du gegen die konkreten Auswirkungen auf dein Unternehmen infolge des Coronavirus ergreifen kannst.
Möglicherweise musst du dein Geschäftsmodell überarbeiten oder neue Geschäftsfelder finden? Oder du hast Fragen, wie du deine Liquidität verbessern oder erhalten kannst? Oder du möchtest dein Angebot digitalisieren und herausfinden welche Möglichkeiten es dabei für dich gibt? Diese und viele weitere Fragen können Anlass und Gegenstand für eine Beratung werden. Eine Förderung dieser Art ist auch dann möglich, wenn du bereits Soforthilfe erhalten hast. Du kannst mehrere Beratungen in Anspruch nehmen bis zur Ausschöpfung der maximalen Zuschusshöhe von 4.000 €.
Die jeweilige Fördermaßnahme muss als Einzelberatung durchgeführt werden, Seminare oder Workshops werden nicht berücksichtigt. Die Beratungsleistung muss vom Berater in einem schriftlichen Beratungsbericht genau dokumentiert werden. Aus diesem Beratungsbericht müssen die konkreten Auswirkungen des Coronavirus auf dich und dein Unternehmen sowie die dagegen zu ergreifenden Schritte und Maßnahmen hervorgehen.
Nicht gefördert werden Beratungen, die:
ganz oder teilweise mit anderen öffentlichen Zuschüssen finanziert werden.
Vermittlungstätigkeiten beinhalten und/oder deren Zweck auf den Erwerb von bestimmten Waren oder Dienstleistungen gerichtet ist, die von den Beraterinnen oder Beratern selbst vertrieben werden.
überwiegend Rechts- und Versicherungsfragen sowie steuerberatende Tätigkeiten, wie z. B. die Ausarbeitung von Verträgen, die Aufstellung von Jahresabschlüssen oder Buchführungsarbeiten zum Inhalt haben.
überwiegend gutachterliche Stellungnahmen zum Inhalt haben.
den Verkauf/Vertrieb von Gütern oder Dienstleistungen sowie sonstige Umsatz steigernde Maßnahmen einschließlich des entsprechenden Marketings zum Inhalt haben.
ethisch-moralisch nicht vertretbare oder gegen Recht und Ordnung verstoßende Inhalte zum Gegenstand haben.
Höhe des Zuschusses Der Zuschuss beträgt 100% der Beratungskosten und kann bis zu 4.000 € betragen. Zu den Beratungskosten zählen neben dem Honorar auch die Reisekosten sowie Auslagen des Beraters. Ein Stunden- oder Tagessatz für beanspruchte Beratungsleistungen ist nicht vorgegeben. Anfallende Umsatzsteuer dagegen wird nicht bezuschusst und ist ebenfalls wie über 4.000 € hinausgehende Rechnungsbeträge vom antragstellenden Unternehmen selbst zu tragen. Dies gilt ebenfalls für nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen. Normalerweise überweist der Antragsteller seinen Eigenanteil sowie den Zuschuss an den Berater und holt sich im Anschluss den Zuschuss vom BAFA zurück. In diesem Sonderfall zu Corona-Zeiten wird jedoch aktuell der 100%ige Zuschuss ohne Eigenanteil oder Vorfinanzierung des Antragstellers vom BAFA direkt auf das Konto des Beratungsunternehmens ausgezahlt. Die Kontoverbindung ist im Verwendungsnachweis einzutragen und muss mit der in der Beraterrechnung anzugebenden Kontoverbindung übereinstimmen. Das heißt, du musst als antragsberechtigtes Unternehmen nicht in die Vorfinanzierung der Beratungskosten gehen. Dementsprechend muss im Rahmen des Verwendungsnachweises – im Gegensatz zu den üblichen Bedingungen – kein Kontoauszug von deinem Geschäftskonto eingereicht werden. Im Rahmen des Antrags- und Verwendungsnachweis-Formulars erklärst du dich als Antragsteller bereit, dass das BAFA den Zuschuss in voller Höhe direkt an den Berater auszahlt. Zugleich bestätigst du darin alle subventionserheblichen Angaben zur beabsichtigten / durchgeführten Beratung.
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